Eine Strafanzeige ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Jeder kann grundsätzlich alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte anzeigen. Und dazu ist es noch nicht einmal erforderlich, jedesmal die Polizei zu rufen oder zur Polizei zu fahren. Neben der Möglichkeit, eine Anzeige direkt online zu stellen, möchten wir Ihnen mit dem Formular zum Download und den nachfolgenden Erläuterungen dabei helfen, schnell und rechtssicher Anzeige zu erstatten.
Gerade in Schulen und Behörden erleben wir es oft, dass das Hinzuziehen der Polizei z.B. aufgrund der Außenwirkung für Eltern für Hemmungen sorgt oder die Umstände und der Zeitaufwand gescheut werden. Dabei können wir nur dringend empfehlen, in Schulen und Behörden eine strikte und einheitliche Linie zum Anzeigeverhalten zu fahren.
Das Nicht-Anzeigen schützt den Täter und gibt dem Opfer das Gefühl, alleingelassen zu werden. Darüber hinaus gibt man sowohl dem Täter als auch möglichen Beobachtern das Signal, dass übergriffiges Verhalten hier geduldet wird. Und so macht nicht selten schlechtes Beispiel Schule. Mehr dazu finden Sie hier.
1. allgemeine rechtliche Hinweise
Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar (§§ 145d, 164 StGB). Ebenso kann man sich in bestimmten Fällen durch Nichtanzeige bestimmter geplanter Straftaten, oder durch Begünstigung bzw. vereiteln der Bestrafung eines Täters strafbar machen (§§ 138, 257, 258 StGB)
Bitte beachten Sie die nachfolgenden strafrechtlichen Bestimmungen:
Nach dem Gesetz haben Sie das Recht, Angaben zu verweigern, mit denen Sie sich selbst oder Angehörige der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden (§§ 52, 55, 57 bzw. 136 StPO)
Antragsdelikte können gemäß §77b StGB nur verfolgt werden, wenn Geschädigte oder deren gesetzlicher Vertreter schriftlich oder zu Protokoll eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Der Strafantrag ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.
2. strafrechtliche Einordnung der Delikte
§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Einen Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Tat ist ein Antragsdelikt (Strafantrag erforderlich)
§ 185 StGB (Beleidigung)
Die Rechtsprechung hat die Beleidigung wie folgt umschrieben: Eine Beleidigung ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung eines anderen. Eine Beleidigung stellt eine Ehrverletzung des Geschädigten dar. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt (Strafantrag erforderlich)
§ 223 StGB (Körperverletzung)
jede Verletzung oder beabsichtigte Verletzung einer Person, sowie alle Handlungen, die dazu führen können, z.B. Telefonterror, Anspucken (Ekelfaktor), Schlagen, Schubsen, Treten, Beißen, etc.. Der Versuch ist strafbar. In der Regel wird die einfache Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. (Strafantrag i.d.R. erforderlich)
§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)
Die gefährliche Körperverletzung (KV) ist eine Qualifikation zum §223 StGB, der sog. „einfachen“ KV. Eine einfache KV wird zur gefährlichen KV bei Begehung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. bei Anspucken oder Beißen durch infizierte Personen
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (z.B. Messer, Schraubendreher, Locher, etc.)
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (z.B. Tritte gegen den Kopf)
§ 241 StGB (Bedrohung mit einem Verbrechen)
Nicht jede Drohung ist strafbar. Entscheidender Knackpunkt ist das Delikt, mit dem gedroht wurde. Beispielsweise ist eine Drohung mit einer Körperverletzung („Ich knall dir eine“) nicht strafbar, eine Drohung mit dem Tode („Ich bring dich um!“) jedoch schon. Um zu beurteilen, ob eine Drohung strafbar ist, muss zunächst das angedrohte Delikt (Körperverletzung, Mord oder Totschlag, Sachbeschädigung, etc.) angeschaut werden. Ist die geringste Strafandrohung für das angedrohte Delikt (z.B. Totschlag) mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, so handelt es sich bei der Drohung um eine strafbare Drohung.
Strafbare Drohungen sind insbesondere Drohungen mit dem Tode, nicht jedoch Androhungen von Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Diese Drohungen sind straffrei und stellen keine Straftat darf.
§ 242 StGB (Diebstahl)
Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Die Sache, um die es beim Diebstahl geht, muss mindestens teilweise auch jemand anderem gehören. Weiterhin muss der Dieb eine sog. Zueignungsabsicht haben, also die Absicht, dass die Sache durch die Wegnahme seins wird. Ein reines Verstecken vom Eigentum anderer z.B. würde hier nicht ausreichen.
§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Die Sache muss dafür in ihrer Substanz geschädigt werden und der Schaden nicht nur vorübergehend sein. Der Versuch ist strafbar, die fahrlässige Begehung jedoch nicht. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden. Im Falle einer fahrlässigen Sachbeschädigung (z.B. durch Unfall) liegt keine Straftat vor. Es steht jedoch der zivile Gerichtsweg zur Schadensregulierung offen. Strafantrag erforderlich.
3. Anzeigeerstatter - Privat oder Behörde / Schule?
Eine Anzeige muss durch eine natürliche („echte“) Person gestellt werden. Eine Institution, also z.B. die Schule oder die Behörde kann keine Anzeige erstatten. Die Angabe der Personalien der anzeigenden Person ist also zwingend. Jedoch ist es möglich, bei Vorgängen, die im beruflichen Kontext stehen, eine sogenannte „ladungsfähige Anschrift“ anzugeben. Als ladungsfähige Anschrift kann jede Anschrift angesehen werden, bei der Post von Staatsanwaltschaft oder Gericht den Anzeigenerstatter oder Zeugen auch erreicht. Hier bietet sich die Angabe der Behördenanschrift oder Schulanschrift an.
Die Voraussetzungen, um statt der Privatanschrift eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergeben sich aus § 68 Abs. 2 StPO:
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. (…)
Dies bedeutet, dass begründet werden kann, dass durch die Angabe der Privatanschrift z.B. Sachbeschädigungen an der Privatanschrift begangen werden oder Bedrohungen, Einschüchterungsversuche o.a. zum Nachteil des Zeugen oder seiner Familie erfolgen könnten.
Mehr Informationen zur Anzeigeerstattung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift finden Sie auch <<hier>>.
4. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt
Aus dem Sachverhalt müssen sich die Tatbestandsmerkmale ergeben. Weiter sollte der Hergang des strafrechtlichen Vorgangs schlüssig dargestellt werden. Es bietet sich in der Regel eine chronologische Darstellung des Sachverhaltes an, mit dem die üblichen „W-Fragen“ beantwortet werden:
Wer (hat)
wann und wo
was gemacht?
Wie hat er es gemacht?
Wer war ggf. dabei? (Mittäter und / oder Zeugen)
Welcher Schaden wurde verursacht?
Wurden Fotos gefertigt oder gibt es eine Videoaufzeichnung, die ggf. angefordert werden kann?
5. Strafantrag
Einige Delikte unterliegen dem sogenannten Strafantragsvorbehalt. Das heißt, dass eine strafrechtliche Verfolgung nur stattfindet, wenn der Geschädigte dies wünscht, außer, die Staatsanwaltschaft erkennt in der Verfolgung ein öffentliches Interesse. Näheres ist in den §§ 77 - 77e StGB und § 158 StPO geregelt. Der Strafantrag kann nur vom Geschädigten ("Opfer") oder z.B. seinen Erziehungsberechtigten oder bei einer Behörde von einem rechtlich befugten Vertreter gestellt werden. Antragsdelikte sind z.B. die einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung und Hausfriedensbruch.
6. Das Formular
Bitte beachten Sie, dass wir das Formular ausschließlich für unsere Auftraggeber als Vorlage zur Verfügung stellen. Dieses Formular ist nicht für Privatpersonen gedacht. Bitte stellen Sie als Privatpersonen Ihre Anzeige bei einer Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft.
Unsere Kunden erhalten das Formular gratis auf Anfrage über unser Kontaktformular.
Gern beraten wir auch Sie und Ihr Unternehmen im Hinblick auf eine praxistaugliche und rechtskonforme Sicherheitspolitik, z.B. zu den Themen:
- Rechtliche Grundlagen zu Notwehr und Nothilfe
- Der sichere Arbeitsplatz
- sicheres Arbeiten in fremden Umgebungen (z.B. bei aufsuchenden Tätigkeiten)
- sicherheitstaktische Grundlagen und Training für Beschäftigte mit Vollzugsdiensttätigkeiten wie Ausländerbehörden, Ordnungsbehörden, Vollstreckungsbehörden u.a.
- Die Rolle und die Aufgabe der Unternehmensleitung: von der Grundsatzerklärung über Vorbereitung bis zur Haltung bei Übergriffen
- Technische Sicherung, Arbeitsplatzgestaltung, Alarmsysteme
- Beratung, Schulung, Praxistraining
Wir arbeiten mit bewährten Schulungskonzeptionen, stellen Ihnen aber genauso eine individuelle Schulungsmaßnahme für Ihre speziellen Bedürfnisse zusammen.
Ein einheitliches, rechtssicheres Handlungskonzept für Schulen
- Rechtliche Grundlagen zu Notwehr und Nothilfe gegen Schüler (erläutert an Praxisbeispielen)
- Die strafrechtliche Garantenstellung des Lehrpersonals (wussten Sie davon?)
- Unkompliziertes Handling von Waffen und anderen unerwünschten Gegenständen im Schulalltag - wie Sie selbst schnell und rechtssicher agieren können
- strategisches Sicherheitskonzept für Schulen - aus der Praxis für die Praxis
- Selbstschutz, Nothilfe und notwendiges körperliches Einschreiten in der Schule und in der Aufsicht
Gern geben wir Ihnen Referenzen von Schulen, die dieses Konzept bereits kennengelernt haben und anwenden.
Eine kleine Auswahl unserer zufriedenen Kunden finden Sie <<hier>> auf unserer Seite Referenzen oder im Referenzenkarussell